Stellenausschreibung
Aufgaben:
- Vorbereitung und Begleitung der Gottesdienste und kirchlichen Feiern
- Pflege und Betreuung der Kirche, Sakristei und liturgischen Geräte
- Zusammenarbeit mit dem Pfarrteam und den Ehrenamtlichen
- Verantwortung für Ordnung, Sauberkeit und Schmuck der Kirche im Jahreskreis
Profil:
- Freude am kirchlichen Leben und am Dienst in der Gemeinde
- Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein
- Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten (auch an Wochenenden und Feiertagen) und zu Fortbildungen
- Handwerkliches Geschick ist von Vorteil
Wir bieten:
- Eine abwechslungsreiche und sinnstiftende Tätigkeit in unserer lebendigen Gemeinde
- Ein freundliches und unterstützendes Team
- Vergütung nach den Richtlinien der Evang.-Luth.-Kirche in Bayern
Dienstverordnung eines Mesners / einer Mesnerin (dient nur zur Orientierung)
§ 1 Stellung und Aufgaben des Kirchners
- Der Kirchner übt ein kirchliches Amt aus. Er dient und hilft der Verkündung, insbesondere im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und anderen Veranstaltungen der Kirchengemeinde und ist für die ihm anvertrauten kirchlichen Gebäude verantwortlich.
- Sein gesamtes Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die er als Mitarbeiter im Dienst der Kirche übernommen hat.
- Er soll in einem Gottesdienst unter Fürbitte der Gemeinde in sein Amt eingeführt werden.
§ 2 Dienstanweisung
Die Aufgaben des Kirchners sollen im einzelnen vom Dienstgeber in einer schriftlichen Dienstanweisung unter Verwendung der Musterdienstanweisung festgelegt werden.
§ 3 Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft, Sonn- und Feiertagsdienst (anstelle von § 14 Abs. 1 bis 5 DiVO und § 6 Abs. 1 bis 10 TV-L)
- Die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Kirchners beträgt einschließlich einer Arbeitsbereitschaft von 10,65 Stunden durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit wird ein Kalendervierteljahr zugrunde gelegt. Zeiten einer Arbeitsbereitschaft werden mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
- Als Ausgleich für den Sonntagsdienst ist dem Kirchner ein schriftlich zu vereinbarender Werktag als arbeitsfreier Tag zu gewähren. Hat der Kirchner schulpflichtige Kinder, dann kann er den dienstfreien Werktag einmal im Monat an einem schulfreien Samstag nehmen.
- Für den Dienst an Feiertagen erhält der Kirchner einen zusätzlichen arbeitsfreien Werktag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand unter Berücksichtigung der gemeindlichen Bedürfnisse festzulegen ist.
- (3a) Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird der Kirchner bzw. die Kirchnerin am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Absatz 3 gilt entsprechend.
- Der Kirchner erhält in der Regel vierteljährlich einen dienstfreien Sonntag, der im Einvernehmen mit dem Pfarramtsvorstand festzulegen ist. Sonderregelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In der auf den dienstfreien Sonntag folgenden Woche entfällt der dienstfreie Werktag.
- Bei der Festsetzung der im Arbeitsvertrag zu vereinbarenden Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Kirchners ist Absatz 1 zu berücksichtigen.
§ 4 Besondere Dienste
- Die Mitwirkung des Kirchners bei Veranstaltungen, die nicht zu seinem Aufgabenbereich gehören, ist durch den Dienstgeber zu vergüten, sofern die für diese Arbeitsleistung erforderliche Arbeitszeit über den in § 3 genannten zeitlichen Rahmen hinausgeht.
- Die Vorbereitung und Durchführung solcher Veranstaltungen ist rechtzeitig zwischen der Kirchengemeinde, dem Veranstalter und dem Kirchner abzustimmen.
§ 5 Urlaub (Ergänzung zu § 33 DiVO und § 26 TV-L)
- Der Kirchner hat seinen Urlaub so einzurichten, dass dieser nicht auf die kirchlichen Feiertage fällt. Unabhängig von der Urlaubsplanung zu Beginn des Urlaubsjahres ist der Urlaub rechtzeitig zu beantragen.
§ 6 Dienstkleidung
- Vom Kirchner wird erwartet, dass er eine der Würde des Gottesdienstes und der anderen Amtshandlungen angemessene Kleidung trägt.
- Wird das Tragen einer Dienstkleidung während des Kirchnerdienstes angeordnet, hat die Kirchengemeinde diese Kleidung zu stellen.
§ 7 Aus- und Fortbildung
- Voraussetzung für die Anstellung als hauptberuflicher Kirchner ist eine abgeschlossene Lehre in einem einschlägigen Handwerk. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Grund mehrjähriger praktischer Erfahrung mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde von der Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden.
- Der hauptberufliche Kirchner ist verpflichtet, innerhalb der ersten drei Jahre seiner Tätigkeit an von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angebotenen Fortbildungsveranstaltungen für Kirchner teilzunehmen. Über die Teilnahme erhält der Kirchner eine Bescheinigung.
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Musterdienstordnung eines Mesners / einer Mesnerin (dienst nur zur Orientierung)
- Vor- und Nachbereiten der Gottesdienste
- Vor- und Nacharbeiten in der Kirche entsprechend des Kirchenjahres (Paramente, Blumenschmuck), der Fest- und Feiertage unter Berücksichtigung landeskirchlicher und örtlicher Tradition;
- Liturgische Geräte und Gegenstände (Taufkanne, Kinderbibel, Trockentuch, Ringteller, Vasa Sacra, Saft/Wein/Hostien, Kniebank oder -kissen usw.) bereitstellen;
- Aushängen/Anstecken von Liedern bzw. Ausgabe der Gottesdienstordnung, die im Gottesdienst verwendet wird, Bereitstellen von Kollektenbuch, Klingelbeutel, Abkündigungsbuch usw., Kontrolle und Pflege, ggf. Austausch der gemeindeeigenen Gesangbücher;
- Sicheres Aufbewahren, Inventarisieren, Instandhalten, Reinigen und Pflegen der liturgischen Geräte und Gegenstände gewährleisten.
- Während der Gottesdienste
- Unterstützung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Gottesdienstes oder der Amtshandlung;
- Begleitung und Gewährleistung des Einsatzes technischer Hilfsmittel (Mikrofone, Lautsprecher, Beamer, Projektor, MP3-/4-Player etc.);
- Freihalten und Schaffen von Fluchtwegen, Erkennen und Beseitigen von Stolperfallen;
- Läuten der Glocken entsprechend der Läuteordnung der Kirchengemeinde.
- Vor, während und nach Konzerten oder Veranstaltungen
- Vor- und Nachbereiten der benötigten Räume;
- Beschaffung bzw. Bereitstellung aller notwendigen Waren und Verbrauchsmittel, die für die Veranstaltung notwendig sind;
- Unterstützung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Konzerten und sonstigen Veranstaltungen;
- Gegebenenfalls Begleitung und Gewährleistung des Einsatzes technischer Hilfsmittel (Mikrofone, Lautsprecher, Beamer, Projektor, MP3-/4-Player etc.);
- Freihalten und Schaffen von Fluchtwegen, Erkennen und Beseitigen von Stolperfallen.
- Offene Kirche
- Unterstützung der regelmäßigen Öffnungszeiten von Kirchen, die während der Woche im Sinne einer offenen Kirche geöffnet sind (z.B. durch Schließdienst, regelmäßige Öffnungszeiten, Sorge um das Erscheinungsbild allgemein).
- Unterstützung der regelmäßigen Öffnungszeiten von Kirchen, die während der Woche im Sinne einer offenen Kirche geöffnet sind (z.B. durch Schließdienst, regelmäßige Öffnungszeiten, Sorge um das Erscheinungsbild allgemein).
- Laufender Betrieb Sicherheit und Technik
- Öffnen und Schließen der Kirche, Kontrolle aller Türen, der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Anforderungen (z.B. Heizung);
- Beschaffung und Verwaltung von Traubensaft, Wein, verschiedene Hostien (z.B. glutenfrei), Kerzen, Streichhölzern, Batterien, Streugut, Toilettenpapier, Papierhandtüchern, Seife, Putzmittel usw.;
- Planung und Durchführung der Kirchenreinigung, sanitären Anlagen etc., Sakristei, Keller, Eingang wöchentlich und nach Bedarf;
- Glockenautomatik nach landeskirchlicher oder örtlicher Tradition bedienen;
- Verwaltung und Sicherung der Zuwege, Plätze, Außengrenzen und Außenanlagen inkl. der Verkehrssicherungspflicht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Hausmeister;
- Instandhaltung und Reinigung von Schaukasten oder Anschlagtafel inkl. Beleuchtungswartung.
- Sicherheit und Technik allgemein
- Beachten der Unfallverhütungsvorschriften;
- Regelmäßige, mindestens wöchentliche Kontrolle des Gebäudes auf Schäden, insbesondere des Turmes, des Daches und der Dachrinnen;
- Melden und Beseitigen entdeckter oder entstandener Unfallgefahren;
- Sicherstellen der regelmäßigen Wartung an Kaminvorrichtungen, Heizungs-, Blitzschutz- und Läutanlagen, Turmuhr und -steuerungsanlagen, Einbruch- und Sicherungsanlagen, Öl-/Gas-Tankanlagen;
- Umsetzung der erforderlichen Schutzvorkehrungen bzw. laufende Wartung der Sicherungseinrichtungen für besonders wertvolle Kunstgegenstände;
- Sichern, Aufbewahren, Instandhalten, Inventarisieren, Reinigen und Pflegen der technischen und elektronischen Geräte und Gegenstände sowie Einweisen und Kontrollieren von Handwerkern.
- Ehrenamtlich Mitarbeitende
- 1Ehrenamtliche Mitarbeit im Gottesdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Gemeindearbeit.
- 2Ehrenamtlich Mitarbeitende und Kirchner und Kirchnerinnen unterstützen durch ihre Mitarbeit den Auftrag der Kirche und sind somit auf die gegenseitige Zusammenarbeit angewiesen.3Beide Gruppen sind deshalb aufgefordert, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.
- Besonderheiten des Dienstes vor Ort
In der jeweiligen Dienstanweisung sind auch die Besonderheiten des Dienstes vor Ort angemessen zu berücksichtigen bzw. zu regeln.
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